BV Bad Lippspringe 1910 e. V.
Wir vom Kurwald

Vereinssatzung des BV Bad Lippspringe 1910 e. V.

Vereinssatzung (01.09.2023)

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Ballspielverein e.V. von 1910 Bad Lippspringe“, abgekürzt „BV Bad Lippspringe e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Lippspringe und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Paderborn eingetragen.

Der Verein wurde am 10. September 1910 gegründet.

Die Vereinsfarben sind Schwarz-Weiß.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung (§ 4)

b) Vorstand (§ 5)

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erstrebt die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder – vornehmlich der Jugend – durch planmäßige Pflege der Leibesübungen. Er macht sich zur Aufgabe, Fußball unter diesem Gesichtspunkt zu fördern.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich dem in Abs. 1 festgelegten Zweck. Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.

2.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme der in § 3 Nr. 26 und § Nr. 26a Einkommenssteuergesetz bezeichneten Übungsleiter bzw. Ehrenamtspauschale. Diese unterliegen jedoch den Amateur-Bestimmungen der übergeordneten Sportverbände.

Es ist nicht zulässig, Personen durch Ausgaben zu begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind. Die Auszahlung der vorgenannten Zuwendungen setzt einen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands und das Vorhandensein entsprechender Mittel voraus.


§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus

a) Aktiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die den Fußballsport ausüben.

b) Jugendmitgliedern: Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

c) Passiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die den Fußballsport selbst nicht ausüben.

d) Ehrenmitgliedern

e) Fördernden Mitgliedern: Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können.

3.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Annahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung.

Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung sowie der Vereinsordnung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen.

Die aktiven Mitglieder dürfen den Fußballsport, der im Verein betrieben wird, in keinem anderen Verein ausüben. Ausnahmen kann im Einzelfall der Vorstand zulassen.

Die Mitgliedschaft im Verein sieht automatisch die Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) sowie im Westdeutschen Fußball Verband (WDFV), im Deutschen Fußball-Bund und im Deutschen Leichtathletik-Verband nach sich.

Satzungen und Ordnungen des DFB sowie der genannten Verbände sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. 

3.3 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist in einer Summe bis zum 31. März eines Jahres fällig und die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages und höchstens einmal pro Jahr erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonderumlage obliegt der Mitgliederversammlung.

Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte -inklusive der Ausübung des Fußballsports- für die Dauer des Verzugs ausgeschlossen. 

3.4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein kann nur mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Wirtschaftsjahres erfolgen. Er kann durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände oder Schriftstücke unverzüglich an den Verein herauszugeben.

Der Ausschluss aus dem Verein kann u.a. erfolgen

- bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung
- bei grob unsportlichem Verhalten
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
- bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als sechs Monaten oder Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein
- bei anderem vereinsschädigendem Verhalten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

3.5 Datenschutz

3.5.1 Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

3.5.2 Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3.5.3 Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 

§ 4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind, sowie die Ehrenmitglieder.

Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind zwar teilnahme-, jedoch nicht stimmberechtigt.

 4.1 Ordentliche Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes entweder schriftlich oder durch Verkündung in der Vereinszeitschrift oder Lokalpresse einzuladen sind.

Der Verein bestimmt als offizielles Blatt für Veröffentlichungen (insbesondere zur Veröffentlichung der Liquidation und Einladung zur Mitgliederversammlung) das Westfälische Volksblatt und die Neue Westfälische.

Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Ernennung von Ehrungen
g) Entscheidung über die eingereichten Anträge
h) Entscheidung über geänderte Satzungsvorschläge

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung.

Abgelehnte Anträge sind in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgelehnte Tagesordnungspunkte dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zu fällen.

Die Wahl des Vorstandes wird mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt. Blockwahlen sind zulässig, solange sie nicht die unter 5.1. a) bis g) genannten Vorstandsmitglieder betreffen.

Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorstandsvorsitzenden geleitet; es steht ihm frei, einen anderen Versammlungsleiter zu bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. 

4.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen.

Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zehn Tagen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 5 Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

5.1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus nachfolgenden Personen:

a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) 3. Vorsitzender
d) Geschäftsführer
e) Hauptkassierer
f) Seniorenobmann
g) Jugendobmann
h) Vereinskoordinator

Die unter den Positionen d) – g) genannten Vorstandsmitglieder werden von mindestens einer, höchstens jedoch drei Personen in ihrer Ausübung unterstützt. Diese Personen werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

Des Weiteren können Leiter einzelner Ausschüsse den Vorstand erweitern. Die Leiter der einzelnen Ausschüsse werden in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung gewählt und dürfen keine der unter den Positionen a) – h) genannten Vorstandsmitglieder sein.

5.2 Aufgaben

Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins, soweit diese Befugnisse nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.

Das Vorstandshandeln hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten. Der Vorstand hat insbesondere entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Pflichten des Vereins sorgfältig zu erfüllen, wie die Buchhaltungs-, Bilanzierungs- und Steuervorschriften.

5.3 Geschäftsführung und Haftung 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der 1. Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert den Verein nach außen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Personen der unter den Positionen a) – e) genannten Vorstandsmitglieder, darunter einer der drei Vorsitzenden, gemeinschaftlich vertreten.

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für jeden schuldhaft verursachten Schaden. Sie haben besonders hohe Sorgfaltspflichtmaßstäbe einzuhalten.

 

§ 6 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.

Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Bad Lippspringe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar in erster Linie im Sinne des § 2 dieser Satzung; dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt. Die Durchführung dieses Beschlusses ist abhängig von der Zustimmung des Finanzamtes.

 

§ 7 Inkrafttreten der Satzung sowie Übergangsregelungen

Vorstehende Satzung tritt unmittelbar nach Genehmigung durch die Mitglieder-versammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden.


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